Frauenhaus Schifferstadt - Entwurf einer Satzung

 

Satzung

 

-        Entwurf einer Satzung für den Verein in Gründung:

-        Frauenhaus Schifferstadt (in Gründung e. V.)

 

Satzung des Vereins „Frauenhaus Schifferstadt e. V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Frauenhaus Schifferstadt e. V.“.

Er hat seinen Sitz in Schifferstadt.

Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (Ludwigshafen am Rhein) eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Hinterbliebene von Kriegsopfern und Kriegsteilnehmern, Opfer von Straftaten sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

Den Bau und Betrieb eines Frauenhauses in Schifferstadt als Zufluchtsstätte für körperlich, psychisch-emotional, seelisch oder sexualisiert gewaltbetroffene oder von Gewalt bedrohte Frauen und deren Kinder.

 

Die besondere Berücksichtigung der Inklusion, insbesondere durch die Bereitstellung barrierefreier Plätze für Frauen mit körperlichen Beeinträchtigungen und deren Assistenzhunde und Assistenztiere, Beratung und Begleitung der Bewohnerinnen zur Entwicklung neuer Lebensperspektiven.

Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für das Thema häusliche Gewalt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung). Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

Dem/der 1. Vorsitzenden.

Dem/der 2. Vorsitzenden.

Dem/der Schatzmeister/in.

Dem/der Schriftführerin/Schriftführer

Dem/der Referentin/Referent für Medien- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Dem/der Referentin/Referenten für Gesundheit, Soziales, psychologische und seelsorgerische Begleitung

Optional zwei bis acht Beisitzerinnen und Besitzer

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

Die Wahl des Vorstands.

Satzungsänderungen.

Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Die Entlastung des Vorstands.

Die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Barrierefreiheit und Inklusionsgebot

Der Verein verpflichtet sich, bei der Errichtung und im Betrieb des Frauenhauses die Grundsätze der Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen. Dies beinhaltet ausdrücklich die Aufnahme von Assistenzhunden und Assistenztieren als medizinisch notwendige Hilfsmittel.

 

§ 9 Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an [Name einer gemeinnützigen Organisation, z. B. den Paritätischen Wohlfahrtsverband oder die Stadt Schifferstadt zur Verwendung für soziale Zwecke], die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



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