Öffentliche Proklamation Initiative Inklusives Frauenhaus Schifferstadt
Öffentliche
Proklamation
Für das Recht auf
Schutz, Sicherheit und Gleichberechtigung im Rhein-Pfalz-Kreis
Initiative
Inklusives Frauenhaus Schifferstadt
Präambel
Angesichts der fortbestehenden
Schutzlücke im Rhein-Pfalz-Kreis – dem einzigen Landkreis in Rheinland-Pfalz
ohne eigenes Frauenhaus – und unter Berufung auf die unteilbaren
Menschenrechte, wie sie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (ICCPR) und der UN-Resolution 53/144 niedergelegt sind, erklären wir:
I. Das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit
Wir mahnen die Einhaltung von Artikel
6 (Recht auf Leben) und Artikel 7 (Verbot von Folter oder grausamer,
unmenschlicher Behandlung) des ICCPR an.
Gewalt gegen Frauen und Kinder im
häuslichen Raum ist eine Form der grausamen und unmenschlichen Behandlung.
Der Staat ist verpflichtet,
Schutzstrukturen wie ein Frauenhaus vorzuhalten, um das Recht auf Leben und die
physische Integrität der Betroffenen aktiv zu gewährleisten.
II. Sicherheit
der Person und Schutz vor Willkür
Nach Artikel 9 ICCPR hat jeder Mensch
das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person.
Ein Leben in ständiger Bedrohung durch
häusliche Gewalt widerspricht diesem Recht fundamental.
Die Initiative für ein Frauenhaus in
Schifferstadt fordert die Einlösung dieses Versprechens für die ca. 156.000
Bürgerinnen und Bürger des Kreises durch die Bereitstellung von 16
bedarfsgerechten Schutzplätzen.
III. Absolute
Gleichstellung der Geschlechter
Unter direkter Bezugnahme auf Artikel
3 ICCPR (Gleichberechtigung von Männern und Frauen) und Artikel 26 ICCPR
(Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz vor Diskriminierung) stellen wir fest:
Echte Gleichstellung ist nicht
erreichbar, solange Frauen aufgrund ihres Geschlechts Opfer von Gewalt werden
und keine adäquaten Zufluchtsorte finden.
Die Weigerung oder Verzögerung beim
Bau eines Frauenhauses stellt eine De-facto-Benachteiligung dar, die den
völkerrechtlichen Diskriminierungsverboten widerspricht.
IV. Anerkennung
der Menschenrechtsverteidiger (UN Res. 53/144)
Die UN-Resolution 53/144 legitimiert
das Engagement der über 345 Bürgerinnen und Bürger sowie der politischen
Akteure in Schifferstadt.
Recht auf Partizipation: Gemäß der
Resolution haben Bürger das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen den
Schutz der Menschenrechte zu fördern.
Schutz der Initiative: Wir fordern die
Stadt, den Kreis und das Land auf, das Engagement für ein inklusives Frauenhaus
als notwendige Arbeit von Menschenrechtsverteidigern anzuerkennen und diese vor
politischer oder gesellschaftlicher Diskreditierung zu schützen.
V. Forderung nach
Inklusion und Barrierefreiheit
In Verbindung mit den
Gleichstellungsgrundsätzen des ICCPR fordern wir für das Projekt in Schifferstadt:
Barrierefreie Teilhabe: Die Errichtung
von spezialisierten Inklusions-Apartments (DIN 18040-2 R), damit auch Frauen
mit Behinderungen ihr Recht aus Artikel 26 ICCPR ohne Hürden wahrnehmen können.
Assistenzhunde: Den Schutz der Würde
und Sicherheit auch für jene Frauen, die auf Assistenztiere angewiesen sind.
Schlussfolgerung
Die Realisierung des inklusiven
Frauenhauses in Schifferstadt mit einer veranschlagten Investitionssumme von
ca. 5,24 Millionen Euro ist keine freiwillige Leistung, sondern die Erfüllung
völkerrechtlicher Verträge (ICCPR, Istanbul-Konvention) und moralischer
Pflichten (UN Res. 53/144).
Wir rufen die Entscheidungsträger im
Stadtrat, im Kreistag und im Landtag Rheinland-Pfalz auf, die
Haushaltsplanungen 2026/2027 2028/2029 und in den Folgejahren so zu gestalten,
dass dieses Leuchtturm-Projekt für die Menschenwürde zeitnah und unverzüglich
umgesetzt wird.
Gezeichnet:
Initiative Inklusives Frauenhaus
Schifferstadt
Andreas Klamm
Neuhofen, Rhein-Pfalz-Kreis, 14.
Februar 2026
Offizieller Link
zur Quelle
Der vollständige Text der Resolution
in den Amtssprachen der Vereinten Nationen (einschließlich Deutsch) kann über
das digitale Archiv der UN abgerufen werden:
UN Digital Library: https://digitallibrary.un.org/record/264359
Direktlink zum PDF (Deutsch):
Resolution A/RES/53/144
Offizielle Quellen-Links zum ICCPR
Der ICCPR ist einer der wichtigsten
völkerrechtlich bindenden Verträge. Sie können den vollständigen Text über
folgende offizielle Stellen beziehen:
UN Treaty Collection (Originaltext): https://treaties.un.org/
OHCHR (UN-Hochkommissariat für
Menschenrechte): Volltext des ICCPR
Istanbul-Konvention
(Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und häuslicher Gewalt),
die eine der tragenden Säulen für Ihr Engagement in Schifferstadt darstellt.
Offizielle
Quellen-Links zur Istanbul-Konvention
Die Konvention ist ein
völkerrechtlicher Vertrag des Europarats. Deutschland hat sie am 1. Februar
2018 ratifiziert, womit sie in Deutschland in den Rang eines Bundesgesetzes
erhoben wurde.
Volltext beim Europarat
(Amtssprachen): Council of Europe Treaty Series - No. 210
Offizielle Erläuterungen (BMFSFJ): Die
Istanbul-Konvention auf Deutsch
Warum die
Istanbul-Konvention für Schifferstadt
entscheidend ist
Artikel 23 (Schutzunterkünfte): Dieser
Artikel verpflichtet die Vertragsstaaten, eine angemessene Anzahl von sicheren,
leicht zugänglichen Schutzunterkünften in ausreichender Zahl zur Verfügung zu
stellen. Dass der Rhein-Pfalz-Kreis bisher kein eigenes Frauenhaus hat, steht
im direkten Widerspruch zu dieser Verpflichtung.
Artikel 4
(Grundrechte/Gleichstellung):
Ähnlich wie im ICCPR wird hier ein Diskriminierungsverbot festgeschrieben. Für
Schifferstadt bedeutet dies: Die Hilfe muss allen Frauen ohne Diskriminierung
offenstehen, was die Forderung nach Barrierefreiheit (für Frauen mit
Behinderungen) rechtlich untermauert.
Prävention und Schutz: Die Konvention
verlangt einen ganzheitlichen Ansatz. Ein Frauenhaus ist demnach nicht nur ein
Gebäude, sondern Teil einer staatlichen Gesamtstrategie zur Beseitigung von
Gewalt.
