Frauenhaus Schifferstadt Entwurf einer Satzung
Satzung
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Entwurf einer
Satzung für den Verein in Gründung:
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Frauenhaus
Schifferstadt (in Gründung e. V.)
Satzung des Vereins
„Frauenhaus Schifferstadt e. V.“
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen „Frauenhaus Schifferstadt e. V.“.
Er
hat seinen Sitz in Schifferstadt.
Er
soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (Ludwigshafen am
Rhein) eingetragen werden.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös
Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler,
Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Hinterbliebene von Kriegsopfern und
Kriegsteilnehmern, Opfer von Straftaten sowie die Förderung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Den
Bau und Betrieb eines Frauenhauses in Schifferstadt als Zufluchtsstätte
für körperlich, psychisch-emotional, seelisch oder sexualisiert
gewaltbetroffene oder von Gewalt bedrohte Frauen und deren Kinder.
Die
besondere Berücksichtigung der Inklusion, insbesondere durch die
Bereitstellung barrierefreier Plätze für Frauen mit körperlichen Beeinträchtigungen
und deren Assistenzhunde und Assistenztiere, Beratung und Begleitung der
Bewohnerinnen zur Entwicklung neuer Lebensperspektiven.
Öffentlichkeitsarbeit
zur Sensibilisierung für das Thema häusliche Gewalt.
§
3 Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt.
Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen
Personen durch Auflösung). Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
§
5 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
Die
Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand.
§
6 Vorstand
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
Dem/der
1. Vorsitzenden.
Dem/der
2. Vorsitzenden.
Dem/der
Schatzmeister/in.
Dem/der
Schriftführerin/Schriftführer
Dem/der
Referentin/Referent für Medien- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Dem/der
Referentin/Referenten für Gesundheit, Soziales, psychologische und seelsorgerische
Begleitung
Optional
zwei bis acht Beisitzerinnen und Besitzer
Je
zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§
7 Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die
Einberufung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) durch den Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
Die
Wahl des Vorstands.
Satzungsänderungen.
Die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Die
Entlastung des Vorstands.
Die
Auflösung des Vereins.
§
8 Barrierefreiheit und Inklusionsgebot
Der
Verein verpflichtet sich, bei der Errichtung und im Betrieb des Frauenhauses
die Grundsätze der Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 und die Vorgaben
der UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen. Dies beinhaltet
ausdrücklich die Aufnahme von Assistenzhunden und Assistenztieren als
medizinisch notwendige Hilfsmittel.
§
9 Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an [Name einer gemeinnützigen Organisation,
z. B. den Paritätischen Wohlfahrtsverband oder die Stadt Schifferstadt zur
Verwendung für soziale Zwecke], die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

